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Dienstag, 07.09.2010
Service   Wußten Sie schon ...  

Fakten, die Sie nicht unbedingt vermutet hätten – Wußten Sie schon ...

  • ... dass beim Hauskauf vor unfreundlichen Nachbarn gewarnt werden muß?

    Der Verkäufer eines Hauses muß den Käufer ungefragt über extrem schikanöse Nachbarn aufklären. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt (Az.: 4 U 84/01).

    Die Klägerin hatte ein Wohnhaus gekauft und aufwendig renoviert. Schon kurz nach ihrem Einzug stieß ihr Nachbar Morddrohungen gegen sie aus, beleidigte sie, beschmierte die Haustür, schrie laut herum und ließ nachts laut Musik laufen.

    Dieses Verhalten war den Verkäufern nach den Erkenntnissen des Gerichts bereits seit Jahren bekannt; sie waren sogar wegen Angstzuständen in Behandlung. Der Käuferin sagten sie jedoch nur, der Nachbar sei auch schon einmal laut.

    (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 24.08.2005)

 

  • ... dass aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter einer Wohnung der Gläubiger nicht gegen einen im Titel nicht aufgeführten Dritten vollstrecken kann, wenn dieser Mitbesitzer ist?

    Eine Vermieterin erwirkte gegen ihre Mieterin ein Urteil auf Räumung einer Wohnung. Der zuständige Gerichtsvollzieher lehnte die Durchführung des erteilten Vollstreckungsauftrags mit dem Hinweis ab, es bedürfe auch eines Räumungstitels gegen den in der Wohnung lebenden Ehemann der Schuldnerin sowie gegen deren Tochter.

    Das Amtsgericht hat den Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Gerichtsvollziehers zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Räumungsvollstreckung aus einem allein gegen die Mieterin gerichteten Titel gegen deren Ehemann unzulässig sei. Weitere Rechtsmittel hiergegen hatten keinen Erfolg.

    In letzter Instanz hat der BGH mit Beschluß vom 25.06.2004 (NZM 18/2004,S. 701 f.) entschieden: Ist der Ehemann ebenso wie die Schuldnerin selbst Inhaber des Gewahrsams an der Wohnung, kann die Zwangsvollstreckung gegen ihn nicht betrieben werden, wenn er im Titel und der Vollstreckungsklausel nicht als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist.

    Daran ändere auch nichts der Umstand, dass der Mietvertrag allein zwischen der Gläubigerin (Vermieterin) und der Schuldnerin (Mieterin) abgeschlossen worden ist. Aus dem Gebot der ehelichen Lebensgemeinschaft folge die Pflicht des Ehegatten, sich gegenseitig die Benutzung der ehelichen Wohnung zu gestatten, weshalb die Ehegatten gleichberechtigte Mitbesitzer der ehelichen Wohnung seien.

    Der mit der Räumungsvollstreckung beauftragte Gerichtsvollzieher habe nicht das Recht zum Besitz zu beurteilen, sondern allein die tatsächlichen Besitzverhältnisse, gleich wie der Besitz erlangt ist.

    Haus & Grund-Tipp: Lassen Sie sich bei Ihrem örtlichen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein beraten, wenn es darum geht, Kündigungen auszusprechen und festzustellen, gegen wen sich weitere Maßnahmen richten müssen.

 

  • ... dass sich durch mietfreies Wohnen im Eigentum eine Zusatzrente ergeben kann? Wohneigentum steht bei den Bundesbürgern an erster Stelle, wenn es um die private Altersvorsorge geht. Denn die finanzielle Entlastung durch mietfreies Wohnen in den eigenen, schuldenfreien vier Wänden ist beträchtlich. Dies gilt vor allem für Rentnerhaushalte, bei denen die Aufwendungen für das Wohnen in der Regel einen überproportionalen Anteil an ihren Ausgaben ausmachen. Darauf hat der Verband der Privaten Bausparkassen, Berlin, hingewiesen.

    Nach einer im Auftrag des Verbandes durchgeführten Sonder- auswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2003 des Statistischen Bundesamtes belief sich der Mietwert der eigenen vier Wände bei Rentnerhaushalten auf monatlich knapp 570 Euro. Bei einem monatlichen Haushalts-Nettoeinkommen der Rentner von 2030 Euro konnten diese Haushalte ihre Einkommen also um mehr als ein Viertel (28,1 %) dadurch aufstocken, dass sie für das Wohnen in der eigenen Wohnung keine Miete zahlen mußten.

    Demgegenüber mußten Mieter in Deutschland 360 Euro für die monatliche Miete abzweigen, was ihr Einkommen von 1490 Euro um 24,2 % schmälerte.

    Andreas J. Zehnder, Hauptgeschäftsführer des Verbandes: "Selbst wenn man berücksichtigt, dass die laufenden Ausgaben für Instandhaltung und Reparaturen - 117 Euro bei Eigentümern und 11 Euro bei Mietern - die eingesparte Miete wieder etwas verringern, machen diese Beträge deutlich, mit welchen großen finanziellen Entlastungseffekten die eigenen vier Wände für Rentnerhaushalte verbunden sind. Das mietfreie Wohnen im Alter wird zur zweiten Rente."

    (Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 19.11.2004)

 

  • ... dass nach dem Tod des Mieters ein Rentenversicherungsträger den Vermieter nicht ohne weiteres auf Mietrückzahlung in Anspruch nehmen kann?

     

    Mit Urteil vom 08.06.2004 - veröffentlicht in NZM 3/2005, S. 113 f. - hat das Bundessozialgericht entschieden, dass für die Zahlungsklage eines Rentenversicherungsträgers gegen den Empfänger einer Geldleistung (hier der Vermieter der verstorbenen Mieterin) ein Rechtsschutzbedürfnis nur dann besteht, wenn die - vorrangige - Zahlungsklage gegen das Geldinstitut abgewiesen worden ist oder wenn der Rentenversicherungsträger schlüssig dargelegt hat, dass das Geldinstitut ihm gegenüber die Voraussetzungen des Entreicherungseinwands schlüssig dargelegt und dazu Beweis angeboten hat.