Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereins Bad Oeynhausen e. V. seit 1920

§1 Name und Sitz

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverein Bad Oeynhausen e. V. – im folgenden kurz „Verein“ genannt – ist die Vertretung der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in der Stadt Bad Oeynhausen.
  2. Der Verein ist dem Verband der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine Ostestfalen und Lippe e. V. angeschlossen.
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Bad Oeynhausen.

§ 2 Aufgaben

  1. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbszwecken die Förderung der gemeinschaftlichen Interessen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer in Staat und Gemeinde. Er hat auch die Aufgabe, seine Mitglieder über alle sein Arbeitsgebiet betreffenden Vorgänge in Gesetzgebung, Rechtsprechung und Verwaltung zu unterrichten und sie bei der Wahrnehmung ihrer Belange zu beraten.
  2. Dem Verein obliegt es insbesondere, den Zusammenschluss der Haus-, Wohnungs und Grundeigentümer in seinem bereich zu betreiben und Einrichtungen zu unterhalten, die der Unterrichtung und Beratung der Mitglieder dienen.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum oder ein sonstiges zum Besitz berechtigendes dingliches Recht an einem Grundstück oder einer Wohnung zusteht, oder welche ein derartiges Objekt verwalten.
  2. Mitglieder, die sich in hervorragender weise um die Ziele der Organisation verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Mitgliedsbeitrages befreit.

§ 4 Aufnahme

  1. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt auf Grund eines schriftlichen Antrags. Über die Aufnahme entscheidet der Vereinsvorstand. Anträge auf Aufnahme gelten als stillschweigend angenommen, wenn sie nicht innerhalb eines Monats nach ihrer Absendung schriftlich abgelehnt werden.
  2. Die Mitgliedschaft endigt
    • durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalender­jahres zulässig. Er ist dem Vereinsvorstand spätestens drei Monate vor Schluss des Kalenderjahres schriftlich mit zu teilen.
    • durch Tod.
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch den Vorstand.
    • bei Schädigung des Ansehens oder der Belange des Vereins oder des Haus- und Grundbesitzes.
    • bei erheblicher Nichterfüllung der dem Mitglied nach den Satzungen obliegen­den Pflichten. Wegen Beitragsrückstand kann ein Mitglied nur ausgeschlossen werden nach vorheriger Aufforderung zur Zahlung des Rückstands bei gleich­zeitigem Hinweis auf die Möglichkeit seines Ausschlusses.
    • bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
      • Die Beitragspflicht des ausgeschlossenen Mitglieds endigt mit Ablauf des Kalen­der­­­jahres, in dem der Ausschluss erfolgt. Ein Mitglied kann gegen seinen Aus­schluss innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses Beschwerde beim Vorstand einlegen. über diese Beschwerde entscheiden Vorstand und Beirat in gemeinsamer Sitzung endgültig unbeschadet des Rechts des ausgeschlossenen Mitglieds, eine gerichtliche Entscheidung herbeizuführen.
      • 3. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und noch entstehenden  Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder haben das Recht
    • an den Versammlungen des Vereins und an der Wahl der Vereinsorgane teil zu nehmen (§ 9 dieser Satzung).
    • die Einrichtung des Vereins und dessen Rat in Anspruch zu nehmen.
  2. Die Mitglieder unterwerfen sich durch ihren Beitritt den Bestimmungen dieser Satzung und sind verpflichtet, den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben in jeder Weise zu unterstützen.

§ 6 Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung bestimmt. Im Beitrag ist die Bezugsgebühr für die Fachzeitschrift der Organisation enthalten.

§ 7 Organe

Die Organe des Vereins sind
  1. der Vereinsvorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 8 Der Vereinsvorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem ersten Kassierer, dem zweiten Kassierer, dem ersten Schriftführer und dem zweiten Schriftführer.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit der Vorstandsmit­glieder beträgt sechs Jahre. alle zwei Jahre scheiden zwei Vorstands­mitglieder aus, ihre Wiederwahl ist zulässig. Bis sich ein Turnus gebildet hat, ent­scheidet das Los. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode aus, so nimmt der Vorstand eine Ersatz­wahl bis zum Ablauf der Amtszeit des aus­geschiedenen Mitglieds vor.

§9

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins, insbesondere alle Maßnahmen zu treffen, die zur Erfüllung der Organisationsaufgaben erforderlich sind. Hierzu gehört vor allem die Gewährleistung von Einrichtungen zur Beratung der Mitglieder. Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen, seine Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die vom Vorsitzen­den bzw. im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter zu berufenden Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen.

Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mit­glieder des Vorstands, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzen­de, vertreten. Zu Vorstandsmitgliedern sollen möglichst nur Personen gewählt werden, die mindestens ein Jahr Vereinsmitglied sind.

§ 10

Dem Vereinsvorstand steht ein Beirat von 6 oder mehr Mitgliedern als beratendes Organ zur Seite. Der Beirat wird vom Vereinsvorsitzenden nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand gewählt. Bei der Zusammenset­zung des Beirats soll Rück­sicht genommen werden, dass die verschiedenen Gruppen der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer vertreten sind.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung dient der Unterrichtung, Aussprache und Beschluss­fassung über die Tätigkeit des Vereins zur Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben. Ihr obliegt insbesondere
  • die Wahl des Vereinsvorstands
  • die Entgegennahme des Jahres-, Kassen- und Revisionsberichts, sowie des Haushaltsplans
  • die Entlastungserteilung für den Vorstand
  • die Wahl der Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen
  • die Festsetzung der Höhe der Mitgliederbeiträge
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Änderung der Satzung
  • die Auflösung des Vereins
  2. Alljährlich soll innerhalb der ersten vier Monate des Kalenderjahres eine Hauptver­sammlung stattfinden. Die Einladung hat mindestens           
      mit einer Frist von 10 Tagen zu erfolgen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem Bekanntma­chungsblatt „Haus & Grund“ oder
      in einem Nachfolgeblatt erfolgen.
  3. Darüber hinaus sind Mitgliederversammlungen einzuberufen wenn der Vorstand dies beschließt, ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe
      der gewünschten Tagesordnung beim Vorstand beantragt, der Vorstand des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümerverband Ostwestfalen
      und Lippe e. V. die Einberufung einer Mit­gliederversammlung verlangt.

§ 12

  1. Eine Hauptversammlung muss schriftlich vom Vorstand unter Angabe der Tages­ordnungs­punkte einberufen werden. Der Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung ein Vorstandsmit­glied, leitet die Versammlung. Weiter Mitgliederversammlungen werden vom Vereinsvorsit­zenden oder vom Vorstand einberufen
  2. Die Mitgliederversammlung beschließt, von den Vorschriften in den §§ 13 und 14 abgesehen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei der Stimmengleichheit entscheidet der Vereinsvorsitzende.
  3. Wahlen erfolgen durch offene Abstimmung, auf Antrag von einem Viertel der an­wesenden Mitglieder durch Stimmzettel.
  4. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der abgegebenen Stimmen einem Be­werber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmzahlen be­dachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
  5. in der Hauptversammlung ist jedes Mitglied stimmberechtigt. Es kann sich durch den Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder durch den Verwalter seines Haus- und Grundeigentums vertreten lassen und zwar gegen Vorlage einer schriftlichen Voll­macht.
  6. Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind durch eine Nie­derschrift zu beurkunden, die von dem Versammlungsleiter und einem Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 13 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der Hauptversammlung. Ein Beschluss über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zur Hauptver­sammlung der Tagesordnungspunkt „Satzungsänderungen“ enthalten ist. Satzungsände­rungen können nur mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwe­senden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorsitzende als Liquidator durchzuführen hat.
  3. Ein etwaiges Vereinsvermögen ist bei Auflösung des Vereins an die Stadt Bad Oeynhausen abzuführen, die dieses unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige Zwecke zu verwenden hat.

Bad Oeynhausen, den 26.04.2004