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Grundsteuererlass bei Mietausfall: BFH entscheidet im Haus & Grund-Musterverfahren (22.07.2010)

Betroffene Vermieter können Rechtsbehelfe einlegen

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) wird in naher Zukunft darüber entscheiden, ob die 2008 beschlossene Beschränkung des Grundsteuererlasses für Vermieter rechtmäßig ist (Aktenzeichen II R 36/10). Die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund führt einen entsprechenden Musterprozess und rät anderen von der Rechtsänderung betroffenen Vermietern, mit Verweis auf dieses Musterverfahren Einspruch oder Widerspruch gegen die Ablehnung ihres Grundsteuererlasses einzulegen.

 

Hintergrund: Seit dem Jahr 2008 können Vermieter einen Teilerlass der Grundsteuer nur noch dann beantragen, wenn die Ertragsminderung einer Immobilie aufgrund unverschuldeter Leerstände mehr als 50 Prozent beträgt. In diesem Fall wird die Grundsteuer um 25 Prozent erlassen, wenn der Vermieter die Minderung des normalen Ertrages seiner Immobilie nicht zu vertreten hat. Bei vollständigem Mietausfall beträgt der Grundsteuererlass 50 Prozent. Bis zur Änderung des entsprechenden § 33 des Grundsteuergesetzes (GrStG) wurde Erlassanträgen bereits ab einem Einnahmeausfall von mehr als 20 Prozent stattgegeben.

 

Der Fall: Ein Vermieter aus Bremen hatte im Jahr 2008 trotz umfangreicher Bemühungen, seine Gewerbeimmobilie zu vermieten, erhebliche Ertragsausfälle zu verkraften. Der Rückgang der Mieteinnahmen hatte seine Ursache in einem sich verschlechternden Mietumfeld für gewerblich genutzte Immobilien. Daraus resultierte ein strukturell bedingter Teilleerstand der Immobilie. Im Jahr 2008 betrug die Ertragsminderung 37 Prozent. Damit wäre nach der bis einschließlich 2007 geltenden Fassung des § 33 GrStG ein Grundsteuerteilerlass zu gewähren gewesen. Da das Finanzamt den Erlassantrag aufgrund der neuen Rechtslage ablehnte und auch das Einspruchsverfahren erfolglos blieb, klagte der Vermieter. Im Verfahren vor dem Finanzgericht (FG) Bremen wurde unter anderem die Verfassungswidrigkeit des § 33 GrStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2009 unter dem Gesichtspunkt der unzulässigen Rückwirkung und des Vorliegens einer zu groben Pauschalierung geltend gemacht. Das FG folgte der Argumentation des Klägers jedoch nicht, wies die Klage ab, ließ aber die Revision zu (Urteil vom 9. Juni 2010, Az. 3 K 57/09).

 

Wer einen Rechtsbehelf einlegen kann: Vermieter, die von Einnahmeausfällen in Folge unverschuldeter Mietrückgänge betroffen sind, können Grundsteuererlassanträge auf Grundlage der für das Jahr 2007 geltenden Rechtslage stellen. Möglich ist dies bis zum 31. März eines jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr. Gegen ablehnende, noch nicht bestandskräftige Entscheidungen der Gemeinden bzw. der Finanzämter (in Berlin, Bremen und Hamburg sind diese zuständig) kann dann unter Hinweis auf das beim BFH anhängige Verfahren Widerspruch bzw. Einspruch eingelegt und das Ruhen des Rechtsbehelfsverfahrens beantragt werden. Sollten die Münchner Richter die Neuregelung für verfassungswidrig halten und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorlegen, besteht die Hoffnung, dass Vermietern ein Teil der Grundsteuer für leerstehende Immobilien erlassen wird.

Samstag, 04.02.2012
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