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Haus & Grund warnt vor verbotener Selbsthilfe (14.07.2010)

BGH: Vermieter haftet für den durch eine „kalte“ Räumung entstandenen Schaden

 

Wenn ein Vermieter eine Wohnung ohne gerichtlichen Titel in Besitz nimmt, haftet er für den Schaden, der dem Mieter hierdurch entsteht. Diese Ersatzpflicht umfasst insbesondere eine eigenmächtige Entsorgung der in der Wohnung vorgefundenen Gegenstände. Auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofes (Az. VIII ZR 45/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland hin. „Ein Vermieter sollte niemals versuchen, das Recht selbst in die Hand zu nehmen“, rät Haus & Grund-Rechtsexperte Gerold Happ. „Wenn ein Vermieter eine Wohnung räumen will, sollte er sich vorher immer um einen Räumungstitel bemühen.“

 

Im zu entscheidenden Fall war der Mieter für mehrere Monate mit unbekanntem Aufenthaltsort verschwunden und von Verwandten als vermisst gemeldet. Nachdem der Vermieter das Mietverhältnis gekündigt hatte, nahm er die Wohnung, ohne zuvor einen Räumungstitel zu beantragen, in Besitz und räumte die Wohnung eigenmächtig aus. Der BGH sprach dem Mieter einen Schadensersatz für die vom Vermieter entsorgten oder nicht sorgfältig aufbewahrten Gegenstände zu. Da der Vermieter eine verbotene Selbsthilfe vornahm, träfe ihn eine Obhutspflicht für die in der Wohnung befindlichen Gegenstände. Zudem müsse er diese in einem Bestandsverzeichnis erfassen.

Samstag, 04.02.2012
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